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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen – GAPDZV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2022, 156 - 157;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 11 300 Euro1 300 Euro1 300 Euro1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2500 Euro500 Euro500 Euro500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3300 Euro300 Euro300 Euro300 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag150 Euro200 Euro200 Euro200 Euro
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag150 Euro200 Euro200 Euro200 Euro
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1900 Euro900 Euro900 Euro900 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2400 Euro400 Euro400 Euro400 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3200 Euro200 Euro200 Euro200 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2.
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 45 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro
3.
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
4.
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro
5.
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro
6.
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
7.
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro

(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 396
Änderung durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25